Die einwandfreie Funktion von Maschinen und Geräten ist Voraussetzung für ein störungsfreies und sicheres Arbeiten. Daher hat der Arbeitgeber auch seine Arbeitsmittel regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen (§ 14 – 6 BetrSichV). Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung die Prüfung (Art, Umfang, Prüffristen und Qualifikation des Prüfers) selbst festzulegen und durchführen zu lassen. Die Prüfung an Arbeitsmittel etc. dürfen ausschließlich Befähigte (Sachkundige) Personen durchführen, die aufgrund der Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit entsprechend Arbeitsmittel prüfen, warten und ggf. instand setzen dürfen. Die wiederkehrenden Prüfungen liegen dabei in der Verantwortung des Betreibers.