Seilwinde Prüfung

Traurig Landtechnik Fabrikstr. 17, Wambach

Die Unfallverhütungsvorschrift VSG3.1 „Technische Arbeitsmittel“ §19 verlangt, dass Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie der Seilböcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die wiederkehrenden Prüfungen liegen dabei in der Verantwortung des Betreibers.

Forstkran Prüfung

Traurig Landtechnik Fabrikstr. 17, Wambach

Nach der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) und den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (VSG 3.1 § 18 – Krane) und der UVV Krane der Vorschriften der Gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGV D6) müssen Krananlagen in der Forstwirtschaft entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich durch einen Sachkundigen überprüft werden. Die wiederkehrenden